Mittwoch, 22. Juli 2020

Unbemannte Flugsysteme - Countdown zur gesetzlichen EU-Regelung


Die aktuelle Drohnenverordnung bis Ende 2020

Für die allgemein als "Drohnen" bekannte unbemannte Fluggeräte werden viele Begriffe verwendet:
Multicopter, Copter, UAV, UAS, Flugmodell, etc.

Derzeit wird in unserem Luftrecht zwischen Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen (Unmanned Aircraft System (UAS) gemäß ICAO-Definition) ausschließlich über den Zweck ihrer Nutzung unterschieden.
  • Wird ein Fluggerät privat, z.B. im Rahmen der Freizeit oder des Sports genutzt, handelt es sich luftrechtlich um ein Flugmodell.
  • Im Rahmen einer kommerziellen Nutzung oder sonstige Zwecke (z.B. Feuerweht, Polizei, Landwirtschaft, Industrie, Versicherung etc.) gilt das Fluggerät einschließlich seiner Kontrollkomponenten als ein unbemanntes Luftfahrtsystem.
Die aktuell noch geltende deutsche Drohnenverordnung war ein erster wichtiger Schritt. Doch die Standarts für Sicherheit der unbemannten Luftfahrt müssen weiter erhöht werden. Daher werden aktuelle  Ansätze auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene erarbeitet, um verbindliche Vorgaben für die Herstellung und Zertifizierung sowie eine umfassende Gesetzgebung für die Integration von unbemannten Flugsystemen (Unmanned Aircraft Systems – UAS) in den Luftraum zu schaffen.

Die neue EU-Drohnenverordnung

Resultierend aus den Folgen der Coronakrise hat die EU-Kommission entschieden, die Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/947 um 6 Monate zu verschieben. Damit bleiben bis zum 01.Januar 2021 die nationalen Regelungen bestehen. Bei uns in Deutschland ist das die LuftVO, in der seit April 2017 der Einsatz von Drohnen im Luftraum geregelt wird.

Was bedeutet die Verschiebung für die bestehenden Kenntnisnachweise?

Viele unserer Teilnehmer des Drohnenführerscheines bei der ibu gmbh wollen nun natürlich wissen, was die Veränderung für ihren Kenntnisnachweis gemaß §21d LuftVO bedeutet.

Wer bereits einen Kenntnisnachweis nach §21d LuftVO hat, darf diesen weiterhin nutzen. Schon vor der Verschiebung der Verordnung wurde angekündigt, dass die alten und neu abzulegende Kenntnisnachweise mindestens bis zum 30.06.2021 ihre Gültigkeit behalten. Da die ursprünglich geplante Übergangsfrist ein ganzens Jahr betragen hat, gibt es auch hier noche eine Verlängerung auf den 01.01.2022.

Weiterhin ist in Deutschland zu erwarten, dass die bestehenden Nachweise auf die neuen EU-Nachweise umgeschrieben werden können. Wer also noch keinen Drohnenführerschein hat, aber Flüge im jahr 2020 plant, muss weiterhin den aktuellen Kenntnisnachweis ablegen. Ihr Ansprechpartner vor Ort ist die ibu gmbh in Neustadt-Glewe.

Welche Änderungen wird die neue EU-Regelung 2021 mitbringen?


1. Zwei einzelne Durchführungsverordnungen

  • Commission Delegated Regulation on Drones (Herstellungsvorschriften für Drohnen – „Delegated Act“)
  • Commission Implemented Regulation on Drones (Betriebsvorschriften für Drohnen – „Implemented Act“)
Copter-Piloten sind demnach vor allem dem Implemented Act unterworfen, während Hersteller von Drohnen den neuen Vorschriften des Delegated Act folgen müssen.

2. Drei Risikoklassen für Drohnenflüge: Offen, Speziell und Zertifiziert

  • Betriebskategorie: OPEN (Offen): Flugoperationen mit geringem Risiko - 120m Flughöhe über Grund (AGL), Sichtweite, Versicherungspflicht, Flüge nur außerhalb Restricted Flight Zones (RFZ), weitere Unterteilung in drei Kategorien:
    • A1: Flüge über Menschen (jedoch keine Menschenansammlungen)
    • A2: Flüge in der Nähe von Menschen (mit sicherer Entfernung)
    • A3: Flüge in weiter Entfernung von Menschen, kein Stadtgebiet
  • Betriebskategorie: SPECIFIC (Spezifisch): Flugoperationen mit mittlerem Risiko - größere Flughöhe, außerhalb der Sichtweite (BVLOS), definierte Standartszenarios
  • Betriebskategorie: CERTIFIED (Zertifiziert): Flugoperationen mit hohem Risiko - Zulassungspflichtig, genaue Definitionen folgen, Drohnen mit mehr als 300 cm Durchmesser, Personentransport

3. Drohnenklassen

  • C0 - Drohnen unter 250 g Startgewicht, Pilot muss nicht registriert sein
  • C1 - Drohnen bis 900 g Startgewicht oder maximal 80 J Bewegungsenergie
  • C2 - Drohnen bis 4 kg Startgewicht
  • C3 - nicht C0, C1 oder C2, Drohnen unter 25 kg Startgewicht
  • C4 - speziell für konventionelle Flugmodelle/Modellflugzeuge definiert

4. Schulung

Für die häufigsten Anwendungsfälle in der offenen Kategorie ist eine Registrierung des Piloten sowie eine Onlineschulung und Test vorgesehen. Der bisherige “Drohnenführerschein” wird ersetzt durch zwei aufeinander aufbauende Kenntnisnachweise:
  • der kleine“ Drohnenführerschein der Klasse A1/A3 mit Onlinetest
  • der „große“ Drohnenführerschein der Klasse A2, der bei einer behördlich anerkannten Stelle absolviert werden muss

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Dieser Beitrag ist im Rahmen der Strukturentwicklungsmaßnahme im Landkreis Ludwigslust-Parchim entstanden, gefördert aus den Mitteln des Europäischen Sozialfonds.


Dienstag, 12. Mai 2020

Teilhabechancengesetz - Personalgewinnung mit Fördermöglichkeiten


Rückblick

Die Corona-Beschränkungen werden langsam gelockert und das soziale und wirtschaftliche Leben angekurbelt. Gerade in diesen Zeiten nimmt der Bedarf an Fördermöglichkeiten und Beschäftigten weiter zu. Daher wird in diesem Beitrag eine attraktive Fördermöglichkeit vorgestellt.
Die ibu gmbh lud am 03.03.2020 Unternehmer und landwirtschaftliche Betriebsleiter in das Technikum nach Neustadt-Glewe ein. Gemeinsam mit Vertretern des jobcenters Ludwigslust-Parchim sowie der Geschäftsführerin des Bauernverbandes Parchim wurde eine interessante Möglichkeit vorgestellt, Arbeitskräfte für die regionalen Betriebe zu gewinnen. Durch Lohnkostenzuschüsse belohnt die Bundesregierung Arbeitgeber, wenn diese Personen der jeweiligen Zielgruppe eingestellen.

Was wird gefördert?

  • Gefördert wird die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von Menschen über 25 Jahren, wenn sie in den letzten sieben Jahren mindestens sechs Jahre Leistungen nach dem SGB II bezogen haben (Ausnahmen möglich) – und sie in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig beschäftigt waren.
  • Die Förderdauer beträgt bis zu 5 Jahre. Der Zuschuss zum Arbeitsentgelt beträgt in den beiden ersten Jahren 100%. Ab dem dritten Jahr verringert er sich um jeweils 10%.
  • Die Förderung umfasst außerdem einen pauschalierten Beitrag zur Sozialversicherung.
  • Während des Arbeitsverhältnisses können Weiterbildungskosten gefördert werden.

Die Vorteile liegen auf der Hand

  • Offene Stellen - gerade im niedrigschwelligen Bereich - können besetzt werden
  • Fachkräfte im Unternehmen können entlastet werden und werden dadurch frei für Fachaufgaben
  • Die attraktiven Förderkonditionen ermöglichen eine gründliche Einarbeitung
  • Begleitende Qualifizierungen können gefördert und die fachlichen Kenntnisse dadurch ausgebaut werden

Fördergrundlage

Mit dem Teilhabe-Chancengesetz (§§ 16e, i Zweites Buch Sozialgesetzbuch – SGB II) stehen seit 01.01.2019 zwei neue Förderinstrumente zur Verfügung, um Langzeitarbeitslosen neue Chancen auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt zu schaffen. Daher bedarf es engagierte Unternehmen sowie öffentliche Arbeitgeber, die ihre Gestaltungsmöglichkeiten nutzen und mit dem jobcenter zusammenarbeiten.

Wie kann ich als Arbeitgeber von den Förderungen profitieren?

Wenn Sie mit dem Gedanken spielen, einen neuen Beschäftigten einzustellen, dann können Sie dies mit einer Förderung verbinden. Nehmen Sie Kontakt mit dem Jobcenter Ludwigslust-Parchim auf. Gerne steht Ihnen als Partner auch die ibu gmbh mit ihrem Netzwerk und Erfahrung zur Seite.

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Dieser Beitrag ist im Rahmen der Strukturentwicklungsmaßnahme im Landkreis Ludwigslust-Parchim entstanden, gefördert aus den Mitteln des Europäischen Sozialfonds.

Mittwoch, 29. April 2020

Hilfen für die Landwirtschaft während Corona-Zeiten


Die Ausbreitung des Corona-Virus hat umfangreiche Folgen für die Wirtschaft und das soziale Zusammenleben.  Im folgenden Artikel tragen wir Informationen für Landwirte in Mecklenburg-Vorpommern zusammen, welche über Unterstützung, Förderprogramme und Hilfen Auskunft geben. Teilweise sind die Hilfen nicht spezifisch für die Landwirtschaft, sondern an alle Unternehmen und Selbstständige gerichtet. Die Übersicht wird regelmäßig aktualisiert.

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Update 18.05.2020)

  • Infografik: Lotse für Corona-Hilfen: Link
  • Informationen für Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen: Link
  • Informatiosnportal über Corona-Hilfen: Link

Landesförderinstitut MV: Coronahilfe für Ausbildungsbetriebe (Update 04.05.2020)

Betriebe in Mecklenburg-Vorpommern, die von einem erheblichen Arbeitsausfall und deshalb von Kurzarbeit betroffen sind, sollen auch ihre Lehrlinge in der Corona bedingt schwierigeren wirtschaftlichen Zeit bestmöglich in den Betrieben halten können. Zur Vermeidung der Kündigung von Ausbildungsverhältnissen und der Kurzarbeit von Lehrlingen hat das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit ein Förderprogramm aufgelegt.

Die Landesregierung gewährt aus dem Sondervermögen MV-Schutzfonds Zuschüsse für durch die Coronapandemie besonders geschädigte Ausbildungsbetriebe. Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form einer zweckgebundenen nicht rückzahlbaren Zuwendung in Höhe von 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Anträge können längstens bis zum 31.07.2020 gestellt werden. Link

 

Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern  

Im Rahmen des aktuellen 100-Millionen-Euro-Sofortprogramm zur Unterstützung der Wirtschaft ist auch die Landwirtschaft inbegriffen. Aus diesem Grund stehen Betriebsleitern Liquiditätshilfen zu. Weitere Informationen und der Beschluss des Kabinetts sind hier ersichtlich: Link
 

Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

  • Zusammenstellung von Corona-Hilfen des Landwirtschaftsministeriums. Link
  • Vermittlungsportal für Helfer in der Landwirtschaft. Link
  • Antworten auf Fachfragen in den Zuständigkeitsbereichen des Ministeriums (Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit, Forst, Jagd, Fischerei) im Zusammenhang mit dem Coronavirus. Hotline 0385-588 6599 (erreichbar Mo-Fr von 8-17 Uhr). Link

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

  • Fragen und Antworten zu den Themen Landwirtschaft, Ernährung und Corona-Virus Link 
  • Zu den Bereichen Landwirtschaft, Ernährungswirtschaft und Verbraucher jeweils eine Hotline  Außerdem können Sie per E-Mail Fragen stellen: Telefonnummer: 030 311 60 61 50, E-Mail-Adresse: info-lw@bmel.bund.de, Link

Informationen zum Coronavirus der IHK zu Schwerin 

  • Regelmäßige Anfragen bei der Industrie- und Handelskammer zu Schwerin werden hier gesammelt und nach Rubriken zusammengestellt. Link
  • Hotline 0385 5103-103 .Parallel dazu gibt es eine zentrale E-Mail-Adresse unter corona@schwerin.ihk.de und ein Online-Formular für ratsuchende Mitgliedsunternehmen. Link

Informationszusammenstellung der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein

Fragen und Antworten zu den Themen Coronavirus in Verbindung mit Aus- und Weiterbildung, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Direktvermarkter*innen, Hofcafébetreiber*innen, „Urlaub auf dem Bauernhof“-Höfen und Heuherbergen, Coronavirus und Pferdehaltung, Finanzierung und Liquidität, Notfallordner. Link

KfW-Corona-Hilfe  

Investitionsfinanzierung und Liquiditätshilfe für Unternehmen zur Gewährleistung des laufenden Betriebes, Überbrückung klassischer Liquiditätsengpässe aufgrund von Umsatzrückgängen, Schließungen oder Lieferengpässen. Link

 

Corona-Hilfe der Rentenbank 

Es handelt sich um ein Bürgschaftsprogramm für Liquiditätssicherungsdarlehen der Rentenbank. Antragsberechtigt sind Unternehmen der Landwirtschaft, einschließlich des Wein- und Gartenbaus, der Forstwirtschaft sowie der Fischerei und Aquakultur. Die verbürgten Darlehen werden über eine frei wählbare Hausbank vergeben und müssen auch dort beantragt werden. Link





Dieser Beitrag ist im Rahmen der Strukturentwicklungsmaßnahme im Landkreis Ludwigslust-Parchim entstanden, gefördert aus den Mitteln des Europäischen Sozialfonds.