Mittwoch, 22. Juli 2020

Unbemannte Flugsysteme - Countdown zur gesetzlichen EU-Regelung


Die aktuelle Drohnenverordnung bis Ende 2020

Für die allgemein als "Drohnen" bekannte unbemannte Fluggeräte werden viele Begriffe verwendet:
Multicopter, Copter, UAV, UAS, Flugmodell, etc.

Derzeit wird in unserem Luftrecht zwischen Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen (Unmanned Aircraft System (UAS) gemäß ICAO-Definition) ausschließlich über den Zweck ihrer Nutzung unterschieden.
  • Wird ein Fluggerät privat, z.B. im Rahmen der Freizeit oder des Sports genutzt, handelt es sich luftrechtlich um ein Flugmodell.
  • Im Rahmen einer kommerziellen Nutzung oder sonstige Zwecke (z.B. Feuerweht, Polizei, Landwirtschaft, Industrie, Versicherung etc.) gilt das Fluggerät einschließlich seiner Kontrollkomponenten als ein unbemanntes Luftfahrtsystem.
Die aktuell noch geltende deutsche Drohnenverordnung war ein erster wichtiger Schritt. Doch die Standarts für Sicherheit der unbemannten Luftfahrt müssen weiter erhöht werden. Daher werden aktuelle  Ansätze auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene erarbeitet, um verbindliche Vorgaben für die Herstellung und Zertifizierung sowie eine umfassende Gesetzgebung für die Integration von unbemannten Flugsystemen (Unmanned Aircraft Systems – UAS) in den Luftraum zu schaffen.

Die neue EU-Drohnenverordnung

Resultierend aus den Folgen der Coronakrise hat die EU-Kommission entschieden, die Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/947 um 6 Monate zu verschieben. Damit bleiben bis zum 01.Januar 2021 die nationalen Regelungen bestehen. Bei uns in Deutschland ist das die LuftVO, in der seit April 2017 der Einsatz von Drohnen im Luftraum geregelt wird.

Was bedeutet die Verschiebung für die bestehenden Kenntnisnachweise?

Viele unserer Teilnehmer des Drohnenführerscheines bei der ibu gmbh wollen nun natürlich wissen, was die Veränderung für ihren Kenntnisnachweis gemaß §21d LuftVO bedeutet.

Wer bereits einen Kenntnisnachweis nach §21d LuftVO hat, darf diesen weiterhin nutzen. Schon vor der Verschiebung der Verordnung wurde angekündigt, dass die alten und neu abzulegende Kenntnisnachweise mindestens bis zum 30.06.2021 ihre Gültigkeit behalten. Da die ursprünglich geplante Übergangsfrist ein ganzens Jahr betragen hat, gibt es auch hier noche eine Verlängerung auf den 01.01.2022.

Weiterhin ist in Deutschland zu erwarten, dass die bestehenden Nachweise auf die neuen EU-Nachweise umgeschrieben werden können. Wer also noch keinen Drohnenführerschein hat, aber Flüge im jahr 2020 plant, muss weiterhin den aktuellen Kenntnisnachweis ablegen. Ihr Ansprechpartner vor Ort ist die ibu gmbh in Neustadt-Glewe.

Welche Änderungen wird die neue EU-Regelung 2021 mitbringen?


1. Zwei einzelne Durchführungsverordnungen

  • Commission Delegated Regulation on Drones (Herstellungsvorschriften für Drohnen – „Delegated Act“)
  • Commission Implemented Regulation on Drones (Betriebsvorschriften für Drohnen – „Implemented Act“)
Copter-Piloten sind demnach vor allem dem Implemented Act unterworfen, während Hersteller von Drohnen den neuen Vorschriften des Delegated Act folgen müssen.

2. Drei Risikoklassen für Drohnenflüge: Offen, Speziell und Zertifiziert

  • Betriebskategorie: OPEN (Offen): Flugoperationen mit geringem Risiko - 120m Flughöhe über Grund (AGL), Sichtweite, Versicherungspflicht, Flüge nur außerhalb Restricted Flight Zones (RFZ), weitere Unterteilung in drei Kategorien:
    • A1: Flüge über Menschen (jedoch keine Menschenansammlungen)
    • A2: Flüge in der Nähe von Menschen (mit sicherer Entfernung)
    • A3: Flüge in weiter Entfernung von Menschen, kein Stadtgebiet
  • Betriebskategorie: SPECIFIC (Spezifisch): Flugoperationen mit mittlerem Risiko - größere Flughöhe, außerhalb der Sichtweite (BVLOS), definierte Standartszenarios
  • Betriebskategorie: CERTIFIED (Zertifiziert): Flugoperationen mit hohem Risiko - Zulassungspflichtig, genaue Definitionen folgen, Drohnen mit mehr als 300 cm Durchmesser, Personentransport

3. Drohnenklassen

  • C0 - Drohnen unter 250 g Startgewicht, Pilot muss nicht registriert sein
  • C1 - Drohnen bis 900 g Startgewicht oder maximal 80 J Bewegungsenergie
  • C2 - Drohnen bis 4 kg Startgewicht
  • C3 - nicht C0, C1 oder C2, Drohnen unter 25 kg Startgewicht
  • C4 - speziell für konventionelle Flugmodelle/Modellflugzeuge definiert

4. Schulung

Für die häufigsten Anwendungsfälle in der offenen Kategorie ist eine Registrierung des Piloten sowie eine Onlineschulung und Test vorgesehen. Der bisherige “Drohnenführerschein” wird ersetzt durch zwei aufeinander aufbauende Kenntnisnachweise:
  • der kleine“ Drohnenführerschein der Klasse A1/A3 mit Onlinetest
  • der „große“ Drohnenführerschein der Klasse A2, der bei einer behördlich anerkannten Stelle absolviert werden muss

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Dieser Beitrag ist im Rahmen der Strukturentwicklungsmaßnahme im Landkreis Ludwigslust-Parchim entstanden, gefördert aus den Mitteln des Europäischen Sozialfonds.